Art. 2 DesG

Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG)
    · 08.01.2007 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion
    · 04.02.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutzbereich des Designs bzw
    · 13.07.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Dreidimensionale Marke; massgebender Adressatenkreis
    · 19.08.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität
    · 12.07.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Designrecht
    · 08.01.2007 · 3 Zitierungen
  • Design
    · 25.05.2016 · 1 Zitierungen
  • Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs
    · 19.08.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.