Erwägungen
Die Gesellschaft [A. AG] hat am 25. September 1995 ein internationales Schmuckmodell beim WIPO hinterlegt. Auf der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel vom 29. April bis 6. Mai 1999 hat die Gesellschaft [F. AG] einen ähnlich geformten Anhänger ausgestellt und verkauft, was dazu führte, dass A. AG Klage wegen Verletzung ihrer Muster- und Designrechte erhob.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das von [A. AG] hinterlegte Muster schutzfähig sei, da die originelle Kombination eines Herzens mit zwei gekreuzten Bändern eine charakteristische und unterscheidungskräftige Form darstelle, auch wenn einige Elemente für sich genommen (wie die Herzform) als zum Gemeingut gehörend betrachtet werden könnten. Trotz der Detailunterschiede zwischen den beiden Schmuckstücken kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass der Gesamteindruck hinreichend ähnlich sei, um den Schmuck von [F. AG] sowohl nach dem Mustergesetz als auch nach dem…