Art. 9 DesG

Wirkungen des Designrechts

1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.
2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutzbereich des Designs
    · 14.07.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutzbereich des Designs bzw
    · 13.07.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schutzbereich des Designs bzw
    · 10.06.2004 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
    · 08.02.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb
    · 13.07.2004 · 1 Zitierungen
  • 10.06.2004 · 1 Zitierungen
  • 14.07.2003 · 1 Zitierungen

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