Art. 9 DesG
Wirkungen des Designrechts
1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
1bis Die Rechtsinhaberin kann die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.
2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutzbereich des Designs7 Zitierungen
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2Schutzbereich des Designs bzw3 Zitierungen
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3Schutzbereich des Designs bzw1 Zitierungen
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4Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb1 Zitierungen
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1 Zitierungen10.06.2004 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen14.07.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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