Erwägungen
Die Gesellschaft Y. AG (Klägerin) möchte in der Schweiz eine "Pelikan"-Knoblauchpresse vertreiben, die sie bereits seit September 2001 in Deutschland verkauft. Vor der Auslieferung der Produkte in die Schweiz wurde sie von der Gesellschaft X. AG (Beklagte) gewarnt, die seit dem 25. März 1998 Inhaberin des Geschmacksmusters Nr. 1 für eine Knoblauchpresse ist. Die Klägerin hat daraufhin das Kantonsgericht Luzern angerufen, um feststellen zu lassen, dass die Herstellung und der Vertrieb ihrer "Pelikan"-Knoblauchpresse nicht in die Rechte der Beklagten am eingetragenen Muster eingreifen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Ziel, der Klägerin die Herstellung und den Vertrieb der "Pelikan"-Knoblauchpresse zu untersagen.Erwägungen
Das Kantonsgericht hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass die "Pelikan"-Knoblauchpresse nicht in die Rechte der Beklagten am eingetragenen Muster eingreift. Es vertrat die Auffassung, dass der Vergleich zwischen dem eingetragenen Muster und der Presse der Klägerin auf Basis des aktuellen Gesamteindrucks und nicht der Erinnerung der Adressaten erfolgen muss. Laut Gericht unterscheidet sich die "Pelikan"-Knoblauchpresse der Klägerin ausreichend von der von der Beklagten eingetragenen "Allium Garlic Press".
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass das Kantonsgericht Art. 8 DesG korrekt angewendet hat, um zu bestimmen, ob die Knoblauchpresse der Klägerin den gleichen Gesamteindruck wie das von der…