Art. 8 DesG
Schutzbereich
Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutzbereich des Designs12 Zitierungen
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2Schutzbereich des Designs bzw6 Zitierungen
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3Eigenart eines Designs; durch die technische Funktion bedingte Merkmale (Art. 2 und Art. 4 lit. c DesG)3 Zitierungen
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4Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Designrecht1 Zitierungen
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Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb1 Zitierungen
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1 Zitierungen14.07.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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