Erwägungen

A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist Mitglied der Schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie und bezweckt die Produktion und den Verleih von Grossfilmen. B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist ein führender Access Provider in der Schweiz, der Kunden Internetzugang anbietet.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Zugang zu Internetportalen zu sperren, über die urheberrechtlich geschützte Filme illegal zugänglich gemacht werden. Die Beklagte weigerte sich, woraufhin die Klägerin Klage erhob.

Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es die Beklagte nicht als Teilnehmerin an den Urheberrechtsverletzungen betrachtete. Die Klägerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass für eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Erstens muss eine Urheberrechtsverletzung eines Dritten vorliegen. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Nutzer der Beklagten die fraglichen Filme im Rahmen der Eigengebrauchsschranke nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG konsumieren und damit keine Urheberrechtsverletzung begehen.

Zweitens müsste die Beklagte als Access Provider einen rechtlich relevanten Beitrag zur Urheberrechtsverletzung leisten. Das Bundesgericht…