Art. 24a URG
Vorübergehende Vervielfältigungen
Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
- a. flüchtig oder begleitend ist;
- b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte1 Zitierungen
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2Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Urheberrecht; Vergütungsansprüche für elektronische Pressespiegel1 Zitierungen
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0 Zitierungen27.04.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.