Art. 24a URG

Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
  1. a. flüchtig oder begleitend ist;
  2. b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
  3. c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte
    · 26.06.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen
    · 08.02.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Urheberrecht; Vergütungsansprüche für elektronische Pressespiegel
    · 26.06.2007 · 1 Zitierungen
  • 27.04.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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