Sachverhalt

Der Verwertungsgesellschaft ProLitteris wurde die Befugnis erteilt, Vergütungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Mehrere Presseverlage (die Antragsteller) haben das Recht von ProLitteris bestritten, Vergütungen von Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen für die Erstellung interner elektronischer Pressespiegel sowie für die elektronische Vervielfältigung und Verbreitung von Artikeln von Journalisten durch Presseklippen- und Dokumentationsdienste in Rechnung zu stellen.

Erwägungen

Das BGE hat entschieden, dass die Erstellung eines elektronischen Pressspiegels für den internen Gebrauch gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig ist. Presseklippen- und Dokumentationsdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können als Dritte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG angesehen werden. Daher ist ProLitteris berechtigt, von diesen Diensten Vergütungen für die elektronische Vervielfältigung und Verbreitung von Journalistenartikeln gemäß Art. 20 Abs. 2 und 4 URG zu erheben.

Die…