Art. 59 URG

Tarifgenehmigung

1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pauschale Tarifansätze
    · 10.02.1999 · 131 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing")
    · 18.03.2009 · 85 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK)
    · 09.10.2014 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte
    · 26.06.2007 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bemessung der Spruchgebühr der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
    · 10.10.2023 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif
    · 22.10.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Urheberrecht; Vergütungsansprüche für die Nutzung betriebsinterner Netzwerke
    · 30.06.2015 · 77 Zitierungen
  • Urheberrecht
    · 11.12.2019 · 44 Zitierungen
  • Urheberrecht
    · 13.12.2007 · 25 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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