Art. 59 URG
Tarifgenehmigung
1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.
2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsgesellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vornehmen.
3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pauschale Tarifansätze131 Zitierungen
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2Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing")85 Zitierungen
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3Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK)31 Zitierungen
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4Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte16 Zitierungen
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5Bemessung der Spruchgebühr der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten4 Zitierungen
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6Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Urheberrecht; Vergütungsansprüche für die Nutzung betriebsinterner Netzwerke77 Zitierungen
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Urheberrecht44 Zitierungen
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Urheberrecht25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.