Erwägungen
Mit Gesuch vom 17. Juni 2016 beantragten fünf Verwertungsgesellschaften bei der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) die Genehmigung eines neuen Gemeinsamen Tarifs GT 7 für die schulische Nutzung von Werken. Am 30. November 2016 genehmigte die Schiedskommission den Tarif antragsgemäss.
Mit Schreiben vom 7. November 2018 ersuchte A. bei der Schiedskommission um Zugang zu den Unterlagen, die die Verwertungsgesellschaften im Genehmigungsverfahren eingereicht hatten. Die Schiedskommission verweigerte den Zugang, da die Einsicht in die betroffenen Dokumente nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterliege.
A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese mit Urteil vom 9. April 2020 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Schiedskommission zurückgewiesen hat. Gegen dieses Urteil gelangte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es führt aus, dass die Schiedskommission als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehört und damit in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt.
Im vorliegenden Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif nahm die Schiedskommission jedoch keine…