Sachverhalt

Am 27. September 2021 reichten fünf Verwertungsgesellschaften (die Verwertungsgesellschaften) bei der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (im Folgenden: Schiedskommission) einen gemeinsamen Tarif (GT x) als Einigungstarif zur Genehmigung ein. Die Schiedskommission teilte den Verwertungsgesellschaften mit, dass sie ihre bisherige Praxis zur Festlegung der Verfahrenskosten ändern wolle. Die Verwertungsgesellschaften lehnten dies ab und plädierten für die Beibehaltung der bisherigen Praxis.

Mit Entscheid vom 21. Mai 2022 genehmigte die Schiedskommission den GT x und legte die Spruchgebühr auf CHF 15'000.- fest. Die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) beliefen sich auf CHF 16'936.70 und wurden den Verwertungsgesellschaften auferlegt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Verwertungsgesellschaften Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches am 13. März 2023 den angefochtenen Entscheid teilweise aufhob und die Schiedskommission anwies, die Verfahrenskosten neu festzusetzen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) reichte daraufhin am 28. April 2023 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Es beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und den Entscheid der Schiedskommission vom 21. Mai 2022 betreffend die Verfahrenskosten zu bestätigen. Die Verwertungsgesellschaften beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des EJPD statt.

Erwägungen

Der Streit zwischen den Parteien konzentrierte sich ausschliesslich auf die Bemessung der Spruchgebühr durch die Schiedskommission im Genehmigungsverfahren für den GT x. Die rechtliche Grundlage für die Gebührenbemessung bildet Art. 16a Abs. 1 URV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VKEV. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich die Spruchgebühr nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Vermögensinteresse. Die Schiedskommission legte das Vermögensinteresse bei CHF 15 Mio. fest und bestimmte die Spruchgebühr auf CHF 15'000.-, was dem untersten Rahmen der in Art. 2 Abs. 2 VKEV vorgesehenen Tabelle entspricht.

Die Verwertungsgesellschaften argumentierten, dass bei einem Einigungstarif kein Vermögensinteresse bestehe, da keine Streitigkeit vorliege. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte klar, dass das Genehmigungsverfahren für einen Einigungstarif zwar nicht streitig sei, jedoch gleichwohl ein Vermögensinteresse bestehe, da der genehmigte Tarif direkte finanzielle Auswirkungen auf die Verwertungsgesellschaften habe. Die Schiedskommission habe im vorliegenden Fall nicht nur die Angemessenheit des Tarifs zu prüfen, sondern auch vorfrageweise zu klären, ob die sachliche Erweiterung des Tarifs rechtlich zulässig sei. Diese Prüfung habe unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen für die Verwertungsgesellschaften, da sie ohne genehmigten Tarif keine Entschädigungen geltend machen könnten. Daher sei das Vermögensinteresse in den zu erwartenden Einnahmen aus dem genehmigten Tarif zu sehen.

Die Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) vertrat die Auffassung, dass sich das Vermögensinteresse nur aus den Differenzen der Angemessenheitsbewertung ergeben könne. Das Bundesgericht lehnte diese Auslegung ab. Es führte aus, dass die Schiedskommission im Genehmigungsverfahren den gesamten Tarif zu prüfen habe und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Tarifs zu…