Sachverhalt
Die Gesellschaft S. AG, ein Treuhandunternehmen mit nur einem Angestellten, wurde von der Gesellschaft Pro Litteris, der schweizerischen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur, Theater und bildender Kunst, auf Zahlung einer jährlichen Pauschalgebühr von 30 Schweizer Franken für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken verklagt. Die S. AG bestritt diesen Anspruch mit der Begründung, dass sie keine geschützten Werke kopiere. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der S. AG schließlich ab und bestätigte das Urteil der kantonalen Instanz. Es vertrat die Auffassung, dass der von der Verwaltungsbehörde genehmigte Pauschaltarif unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der angefertigten Kopien gelte.Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Vergütungsansprüche für Kopien nur kollektiv von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Diese Gesellschaften stellen Tarife auf, die, sobald sie von der Verwaltungsbehörde genehmigt sind, für die Zivilgerichte bindend sind. Die Verbindlichkeit dieser Tarife zielt darauf ab, Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Gerichte ihre Angemessenheit erneut in Frage stellen.
Die Zivilgerichte bleiben jedoch zuständig und verpflichtet, darauf zu achten, dass die Tarife keine Vergütungsansprüche begründen, die dem Gesetz widersprechen. So kann ein Pauschalgebührensystem, das auf einer durchschnittlichen Anzahl vermuteter Kopien basiert, nicht so angewendet werden, dass eine Vergütung für gesetzlich von der Vergütungspflicht befreite Tätigkeiten erhoben wird.
Im vorliegenden Fall…