Art. 13 URG

Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:
  1. a. Werken der Baukunst;
  2. b. Werkexemplaren der angewandten Kunst;
  3. c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.
3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 22.09.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pauschale Tarifansätze
    · 10.02.1999 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht
    · 07.12.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vermieten von Werkexemplaren - Vergütungsanspruch (Art. 13 Abs. 1 URG und Art. 3 URG)
    · 28.04.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Urheberrechte an Werken der angewandten Kunst
    · 05.05.1987 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe
    · 03.11.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Tarif A Fernsehen (Swissperform)
    · 20.08.2012 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.