Sachverhalt

Die SUISA als Verwertungsgesellschaft ist berechtigt, Vergütungen für sämtliche Vermietungen von urheberrechtlich geschützten Werken zu verlangen, ohne für jedes Werk einen entsprechenden Auftrag der Rechteinhaber nachweisen zu müssen. Der Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Exemplare ist, sondern auch Urheberrechte von den Urhebern erworben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet, dass das System der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit gesetzlichem Monopol es ermöglicht, den praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung der massenhaften Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass die Verwertungsgesellschaften berechtigt und verpflichtet sind, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Nutzungen zu verlangen, ohne für jedes Werk einen Auftrag der Rechteinhaber nachweisen zu müssen. Diese Befugnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner vertraglichen Grundlage mit den Rechteinhabern. Nur ein ausdrücklicher Verzicht der Rechteinhaber auf die Vergütung könnte eine Ausnahme von dieser Regel darstellen.

…