Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich befasst, das der Gesellschaft Monopol-Films AG untersagte, in der Schweiz eine modifizierte Version des Stummfilms "Der Goldrausch" von Charlie Chaplin zu vertreiben. Chaplin und die Gesellschaft Roy Export Company Establishment, Inhaberin der Verwertungsrechte am Film, hatten die Beschlagnahme und Vernichtung dieser Kopie beantragt. Die festgestellten Tatsachen sind wie folgt: - Chaplin drehte 1925 einen Stummfilm mit dem Titel "Der Goldrausch", den er in den USA hinterlegte. Später adaptierte er diesen Film 1942 als Tonfilm. - 1962 wollte die Gesellschaft Monopol-Films AG in der Schweiz eine gekürzte und modifizierte Version des Stummfilms ohne Genehmigung von Chaplin aufführen. - Chaplin und die Gesellschaft Roy Export Company Establishment erhoben daraufhin Klage, um diese Ausstrahlung zu untersagen und die Vernichtung der Kopie zu erwirken.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Zürcher Obergerichts. Es kam zu folgenden Schlussfolgerungen: 1. Chaplins Stummfilm, obwohl zunächst in den USA veröffentlicht, wurde auch gleichzeitig in Kanada, damals Mitglied der Berner Übereinkunft, herausgebracht. Chaplin genoss daher aufgrund dieser Übereinkunft den Urheberrechtsschutz in der Schweiz. 2. Die von der Gesellschaft Monopol-Films AG modifizierte Version stellte eine unerlaubte Vervielfältigung und Bearbeitung von Chaplins Film dar, die durch das Urheberrecht geschützt sind. 3.…