Sachverhalt
Die zugelassene Verwertungsgesellschaft Suisa hat B., den Betreiber eines Videokassettenverleihgeschäfts, auf Zahlung von Vergütungen für die Vermietung von audiovisuellen Werken zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 30. Juni 1996 verklagt. B. bestritt, dass die Vergütungen für den Zeitraum vor dem 25. Februar 1995 nicht verjährt seien.Erwägungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der in Art. 13 Abs. 1 URG vorgesehene Vergütungsanspruch nicht deliktischer Natur ist, sondern einer gesetzlichen Ausgleichspflicht für den Erschöpfungseffekt der ausschließlichen Rechte des Urhebers entspricht. Daher gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der Art. 127 ff. OR und nicht die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 OR für Schadenersatzansprüche.
Das Gericht entschied ferner, dass die in Art. 13 Abs. 1 URG vorgesehenen Vermietungsvergütungen periodische Leistungen im Sinne von Art. 128 Ziff. 1 OR sind und daher einer fünfjährigen…