Sachverhalt
Die Kodak AG (Klägerin) ist Inhaberin des Schweizer Patents EP 0 028 099 (Kodak-Farbnegativen) und hat das Exklusivvertriebsrecht für Kodak-Produkte in der Schweiz. Die Jumbo Markt AG (Beklagte) verkauft ebenfalls Kodak Gold 200-Farbnegativen und Kodak Gold 400-Einwegkameras aus dem Vereinigten Königreich, die vom Patent EP 0 028 099 erfasst sind. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Verkaufs dieser parallel importierten Produkte verklagt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht weder im nationalen Recht noch im in der Schweiz anwendbaren Völkerrecht geregelt ist. Die traditionelle Schweizer Rechtsauffassung, das Vergleichsrecht sowie eine Interessenabwägung sprechen für das Prinzip der nationalen Erschöpfung von Patentrechten.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht andererseits eine identische Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht erfordern. Das Patentrecht zielt darauf ab, den Erfinder für die Offenlegung seiner Erfindung zu belohnen, was eine zeitlich begrenztere Schutzwirkung als beim Urheberrecht rechtfertigt. Zudem unterscheidet sich die Funktion des Patents, die Amortisation der Investitionen des Erfinders zu ermöglichen, von jener der Marke oder des Urheberrechts.
Im Vergleichsrecht wenden die meisten Staaten das Prinzip der nationalen Erschöpfung im Patentrecht an, das auf regionaler Ebene im Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt wird. Eine…