Art. 8 PatG

1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein
    · 08.11.1966 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht
    · 07.12.1999 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
    · 11.06.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 07.06.1974 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten
    · 13.05.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich
    · 12.02.1996 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.06.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verletzungsklage gutgeheissen; Verletzungshandlungen in der Schweiz gegeben
    O2019_007
    · 19.11.2021 · 1 Zitierungen
  • Patentverletzung; Zuständigkeit
    · 05.02.2013 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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