Art. 8 PatG
1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein7 Zitierungen
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2Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht3 Zitierungen
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3Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats2 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten1 Zitierungen
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6Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Verletzungsklage gutgeheissen; Verletzungshandlungen in der Schweiz gegeben1 ZitierungenO2019_007· 19.11.2021 · 1 Zitierungen
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Patentverletzung; Zuständigkeit1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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