Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] (Beschwerdeführerin, Beklagte)
  • [B.] Limited (Beschwerdegegnerin, Klägerin)

Sachverhalt:

  • [B.] Limited ist Inhaberin der europäischen Patente EP xxx und EP yyy, die modifizierte Nukleotide und Verfahren zur DNA-Sequenzierung betreffen.
  • [A.] wird von [B.] beschuldigt, patentverletzende Produkte herzustellen, zu importieren und zu verkaufen.
  • Die Klage umfasst mehrere Unterlassungsbegehren und Forderungen nach Rechnungslegung und finanzieller Wiedergutmachung.
  • Das Bundespatentgericht hat teilweise auf die Klage eingetreten und bestimmte Unterlassungsanordnungen erlassen.

Hauptstreitpunkte:

  • Rechtsschutzinteresse und Verletzungshandlungen
  • Erfinderische Tätigkeit und Neuheit der Patente
  • Zulässigkeit von Änderungen in den Patentanmeldungen
  • Verteilung der Prozesskosten

Erwägungen

Die Vorinstanz hat das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht, da konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Verletzung in der Schweiz vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat keine Willkür oder Rechtsverletzung aufzeigen können.

Die erfinderische Tätigkeit des Klagepatents EP xxx wurde von der Vorinstanz bestätigt, da der Fachmann nicht ohne weiteres auf die Lösung des Patents gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung der massgebenden Grundsätze aufzeigen.

Die Änderungen in den Patentanmeldungen wurden als zulässig erachtet, da sie im Rahmen des ursprünglichen Offenbarungsgehalts lagen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung von Art. 123 Abs.…