Art. 58 PatG

1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
2 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren
    · 11.05.2020 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung von Patentansprüchen
    · 25.05.2021 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Patentrecht, Anmeldungsdatum
    · 07.11.1961 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Patentnichtigkeitsklage; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und 27 Abs. 1 PatG)
    · 22.05.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV)
    · 24.11.1981 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen
    · 12.03.1968 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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