Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft eine Patentnichtigkeitsklage, bei der der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands nach Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis PatG geltend gemacht wurde. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass das Patent in der erteilten Fassung durch das Weglassen bestimmter Merkmale unzulässig erweitert worden sei. Die Beklagte machte daraufhin geltend, dass eine solche unzulässige Erweiterung zwingend zur Vollnichtigkeit des Patents führen müsse und eine bloße Einschränkung des Patents durch den Richter wegen Teilnichtigkeit nach Art. 27 Abs. 1 PatG ausgeschlossen sei.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation der Beklagten jedoch zurück. Es stellte klar, dass nach der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 27 PatG sämtliche Nichtigkeitsgründe von Art. 26 Abs. 1 PatG, also auch der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands, eine Teilnichtigkeit des Patents zur Folge haben können. Der Richter hat demnach die Möglichkeit, das Patent bei Vorliegen eines solchen Nichtigkeitsgrundes entsprechend einzuschränken.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass diese Auslegung auch im Einklang mit der Rechtslage in anderen harmonisierten Patentrechtsordnungen wie Deutschland und Frankreich steht, wo ebenfalls sämtliche Nichtigkeitsgründe, einschließlich der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands, mit der Maßnahme der Patentbeschränkung beseitigt werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass das Handelsgericht die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und Art. 27 Abs. 1 PatG korrekt angewendet hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist insoweit nicht…