Art. 27 PatG

1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.
2 Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des IGE einholen.
3 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 26.03.1969 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erfindungspatent, Teilnichtigkeit, Einschränkung. 1. Vom Richter ausgesprochene Teilnichtigkeit bei Klage auf gänzliche Nichtigerklärung des Patents; Art. 27 Abs. 1 PatG (Erw
    · 28.06.1966 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG)
    · 16.09.1994 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Patentrechtliche Nichtigkeitsklage, erforderliches Feststellungsinteresse (Art. 28 PatG). 1. Fehlt das Feststellungsinteresse, so ist die Klage nicht abzuweisen, sondern darauf nicht einzutreten (E. 1). 2. Voraussetzung…
    · 24.01.1990 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 07.06.1982 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Patentnichtigkeitsklage; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und 27 Abs. 1 PatG)
    · 22.05.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.04.2002 · 2 Zitierungen
  • 31.05.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Teilweise Gutheissung Verletzungsklage; Teilverzicht
    O2016_012
    · 28.10.2019 · 0 Zitierungen

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