Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Teilnichtigkeit eines Patents. Die Griesser AG hatte gegen die Baumann AG Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben. Das Obergericht hatte das Patent zwar teilweise für nichtig erklärt, aber es versäumt, den davon ausgenommenen Teil des Patentanspruchs gemäß Art. 24 Abs. 1 PatG neu zu fassen. Die Griesser AG machte geltend, das Obergericht hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine bloße Teilnichtigkeit des Patentes vorliegt. Durch seine Unterlassung habe es Art. 27 Abs. 1 PatG verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 27 Abs. 1 PatG das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken ist, wenn ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zutrifft. Der Richter hat den davon ausgenommenen Teil des Patentanspruchs selbst neu zu fassen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Richter die Möglichkeit einer teilweisen Gültigkeit von Amtes wegen abklären muss. Für eine solche Offizialmaxime ist dem Art. 27 PatG nichts zu entnehmen. Der Nichtigkeitskläger muss seine Rechtsbehauptung durch Sachvorbringen substantiieren und beweisen. Wenn der Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren auf Erfindungsschutz aus Unteransprüchen verzichtet oder eine andere Einschränkung des Patents vorschlägt, kann von ihm der Nachweis für die Voraussetzungen verlangt werden, von denen der Schutz der aufrechterhaltenen Erfindung abhängt. Der Richter muss diese Voraussetzungen jedoch nicht von Amtes wegen prüfen. Das Bundesgericht hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung…