Art. 64 BV
Forschung
1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.
3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3 Abs. 2 und 19 VG5 Zitierungen
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2BGE 56_II_3184 Zitierungen01.07.1930 · 4 Zitierungen
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3Vorsorgliche Massnahmen in Streitigkeiten über Marken; kantonales Verfahren. 1. Art. 29 und Art. 31 MSchG3 Zitierungen
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4Einrede der beurteilten Sache. 1. Wiederholte Klage auf Zahlung einer Forderung, die auf einem Auftragsverhältnis beruht; Bundesrecht und kantonales Recht. 2. Der bundesrechtliche Anspruch auf ein Sachurteil ist verletz…3 Zitierungen
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5Mietvertrag; Ausweisungsverfahren (Art. 274g OR); Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG)2 Zitierungen
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6Derogatorische Kraft des Bundesrechts; bundesrechtlicher Klageanspruch. 1. Die Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in Angelegenheiten des Bundesprivatrechts mit Berufung oder zivilrechtlicher Nich…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen06.02.2019 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Schlichtung - Forderung1 ZitierungenZKBER.2024.25· 22.05.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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