Erwägungen

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • M. beauftragte den Anwalt X. mit der Führung von Prozessen und leistete ihm einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.-.
  • Das Betreibungsamt Arlesheim pfändete auf Antrag des Gläubigers A. CHF 10'000.- vom Guthaben des M. gegenüber X.
  • A. reichte Strafanzeige gegen X. wegen Verfügung über gepfändete Sachen ein und klagte im Strafverfahren auf Zahlung von CHF 7'690.85 und CHF 1'200.-.
  • Das Obergericht des Kantons Bern wies die Zivilklage ab, da der Zivilanspruch nicht aus dem gleichen Geschehen wie der Straftatbestand resultiere.
  • A. erhob daraufhin Klage gegen X. beim Appellationshof des Kantons Bern auf Zahlung von CHF 10'000.- nebst Zins.
  • Der Appellationshof wies die Klage ohne Prüfung der Begründetheit ab, da er das Urteil des Obergerichts als Sachurteil interpretierte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationshofs auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an die Vorinstanz zurück. Es führt dazu Folgendes aus:

  • Der Kläger A. hat einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass der Richter seine Forderung aus dem Auftragsverhältnis zwischen M. und X. materiell beurteilt.
  • Das kantonale Prozessrecht kann zwar bestimmen, wie der Richter den Urteilsspruch abzufassen hat, wenn er die Forderung auf Grund materieller Beurteilung…