Erwägungen

Seit 1985 betreibt B.L. in einer Liegenschaft in Luzern als Mieterin ein Coiffeurgeschäft. Ihr Ehemann A.L. trat 1992 dem Mietvertrag als Solidarschuldner bei. Aufgrund verschiedener Vorfälle wie Ruhestörungen, Polizeieinsätze und einem Matratzenbrand ermahnten die Vermieter die Mieter und forderten sie auf, Ruhe und Ordnung zu wahren. Nach einem weiteren Polizeieinsatz kündigten die Vermieter das Mietverhältnis am 25. April 1995 auf den 31. Mai 1995. Die Mieter fochten die Kündigung nicht an, blieben aber im Mietobjekt.

Mit Gesuch vom 26. Juni 1995 verlangten die Vermieter vor dem Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern Stadt die Ausweisung der Mieter. Der Amtsgerichtspräsident stellte die rechtsgültige Auflösung des Mietverhältnisses fest und wies die Mieter an, das Mietobjekt zu verlassen. Auf Rekurs der Mieter bestätigte die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern am 29. September 1995 das angefochtene Urteil und ermächtigte die Vermieter, die Ausweisung polizeilich vollstrecken zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob der Ausweisungsentscheid des Obergerichts ein berufungsfähiger Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich die Berufungsfähigkeit eines Ausweisungsentscheids nach der Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts. Ein berufungsfähiger Endentscheid liegt vor, wenn der Ausweisungsrichter endgültig urteilt und der streitige Anspruch nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens bilden kann.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Kündigung nicht fristgemäss nach Art.…