Erwägungen

Der Beschwerdeführer A. war als Mäkler an der Veräußerung der N. AG in Gossau beteiligt. Die E. AG übernahm die N. AG schließlich ohne seine direkte Mitwirkung. A. erhob Klage auf Zahlung einer Provision von 2,5% des Kaufpreises der N. AG-Aktien zuzüglich Zinsen.

Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab, da der Provisionsanspruch nicht bewiesen sei. Im Berufungsverfahren trat das Obergericht des Kantons Thurgau mangels bezifferten Leistungsbegehrens nicht auf die Klage ein.

A. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts. Er rügte die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts.

Erwägungen

Das Bundesgericht nahm die Nichtigkeitsbeschwerde als Berufung entgegen und hieß sie gut. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts in Angelegenheiten des Bundeszivilrechts grundsätzlich mit Berufung oder zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist. Das letztinstanzliche kantonale Urteil, das die hinreichende Substantiierung eines bundesrechtlichen Anspruchs verneint, stellt einen Endentscheid dar.

Das kantonale Prozessrecht muss so…