Art. 73 PatG
1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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3 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auskunftspflicht, Gewinnherausgabe und Schadenersatz als Folgen von Patentverletzungen. 1. Art. 66 lit. b und d PatG3 Zitierungen
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2Schadenersatz bei Verletzung von Patentrechten, Lizenzanalogie (Art. 73 PatG)1 Zitierungen
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3Patentrecht1 Zitierungen
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4Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten0 Zitierungen
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5Sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen0 Zitierungen
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6Derogatorische Kraft des Bundesrechts; bundesrechtlicher Klageanspruch. 1. Die Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in Angelegenheiten des Bundesprivatrechts mit Berufung oder zivilrechtlicher Nich…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abweisung der Klage; keine Verletzung1 ZitierungenO2019_004· 06.10.2020 · 1 Zitierungen
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Patentverletzung; Zuständigkeit1 Zitierungen
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Patentrecht1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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