Erwägungen
Die A. AG (Klägerin) verfügt über das exklusive Nutzungsrecht am europäischen Patent X. (Klagepatent) in allen Ländern, in denen Patente angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden können oder bereits erteilt sind. Das Klagepatent ist auch im schweizerischen Register für europäische Patente eingetragen. Die B. AG (Beklagte) bezieht seit Jahren Milchschäumer bei der italienischen Firma D. Srl. und vertreibt diese Milchschäumer in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Milchschäumer beanspruchen das Klagepatent.
Mit Klage vom 28. August 2000 beim Handelsgericht des Kantons Aargau verlangte die Klägerin von der Beklagten im Wesentlichen die Unterlassung der Patentverletzung und Schadenersatz. Mit Teilurteil vom 26. Juni 2003 wurde der Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage verboten, den streitgegenständlichen Milchschäumer zu vertreiben. In Bezug auf den Schadenersatz verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Aargau die Beklagte mit Urteil vom 23. August 2005, der Klägerin Fr. 720'000.- (entsprechend Fr. 90'000.- pro Jahr) zuzüglich Zins zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht identisch sind mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht. Dabei sind der Schaden, die Widerrechtlichkeit, das Verschulden und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden zu prüfen.
Bei der Schadensbemessung sind verschiedene Methoden anerkannt, namentlich der Nachweis des effektiven oder direkten Schadens, die Lizenzanalogie und der Analogieschluss aus dem Gewinn des Verletzers. Die Lizenzanalogie dient dabei lediglich der…