Erwägungen

Die Firma A. ist Inhaberin eines Schweizer Patents für ein Verfahren zur Herstellung des Antibiotikums Doxycyclin. Die Firma B. stellt Doxycyclin nach einem eigenen Verfahren her und vertreibt es. Am 15. September 1987 reichte die Firma B. beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Teilnichtigkeitsklage gegen das Patent der Firma A. ein. Sie beantragte, dass das Patent insoweit für nichtig erklärt wird, als es die Verwendung von anderen Edelmetallen als Rhodium, von anderen tertiären Phosphinen als Triphenylphosphin und von tertiären Arsinen und Stabinen beansprucht. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es an einem Interesse der Klägerin an der Klage fehle.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die patentrechtliche Nichtigkeitsklage eine negative Feststellungsklage ist, für die ein schutzwürdiges Interesse des Klägers Voraussetzung ist. Dieses Interesse ist vom Kläger nachzuweisen. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse bejaht, wenn das streitige Patent in den Industriebereich des Klägers fiel, für seinen Geschäftsbetrieb von Bedeutung war, der Kläger mit den gleichen Artikeln wie die patentierten handelte oder der Patentschutz seinen Absatz stark beeinträchtigte.

Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht verbindlich festgestellt, dass die…