Art. 45 OG
Ende
1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufung5 Zitierungen
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2Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten2 Zitierungen
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3Gesamtarbeitsvertraglicher Anspruch auf Lohnkontrolle gegenüber einem Aussenseiter; sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters; Berufungsvoraussetzungen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVEG; Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). 1.…2 Zitierungen
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41. Art. 36 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. a OG2 Zitierungen
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5Art. 47 Abs. 1 OG, Berechnung des Streitwertes2 Zitierungen
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6Markenschutz; Art. 74 BGG1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen14.03.2000 · 2 Zitierungen
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Markeneintragungsgesuch1 Zitierungen
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Firmenname1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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