Art. 45 OG

Ende

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufung
    · 15.01.1968 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten
    · 14.06.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesamtarbeitsvertraglicher Anspruch auf Lohnkontrolle gegenüber einem Aussenseiter; sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters; Berufungsvoraussetzungen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVEG; Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). 1.…
    · 15.12.1992 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 36 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. a OG
    · 09.05.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 47 Abs. 1 OG, Berechnung des Streitwertes
    · 09.01.1960 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Markenschutz; Art. 74 BGG
    · 27.06.2007 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.03.2000 · 2 Zitierungen
  • Markeneintragungsgesuch
    · 27.06.2007 · 1 Zitierungen
  • Firmenname
    · 06.06.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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