Sachverhalt
Dieser Fall betrifft eine Feststellungs- und Unterlassungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, die die Gesellschaft Ing. W. Örtli Aktiengesellschaft gegen die Gesellschaft AG für Ölfeuerungen und andere Beklagte erhoben hat. Da der Streitwert in der Beschwerde nicht angegeben wurde, hat das Bundesgericht dennoch entschieden, dass er mit Sicherheit über 15'000 Schweizer Franken liegt.
Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen und Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Handlung nach der Wahl des Geschädigten entweder dem Recht des Ortes, an dem die Handlung begangen wurde, oder dem Recht des Ortes, an dem das Ergebnis eingetreten ist, unterliegen. Daher konnte die Gesellschaft Ing. W. Örtli Aktiengesellschaft den Schutz des Schweizer Rechts gegen unlauteren Wettbewerb nicht nur für die in der "Neuen Zürcher Zeitung" in der Schweiz erschienenen Anzeigen, sondern auch für den Artikel "Oil-Therm contra Örtli" in der ausländischen Zeitschrift "Ölfeuertechnik" in Anspruch nehmen, da diese auch in der Schweiz verbreitet und in den schweizerischen Fachkreisen bekannt war.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Kritik, die auf Vergleichen beruht, insoweit zulässig, als diese objektiv korrekt sind, nicht irreführend und nicht herabwürdigend sind. Die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer in der Presse als wirtschaftliches Wettbewerbsmittel abgegebenen Erklärung hängt davon ab, wie der Leser sie verstehen muss.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Schweizer Recht über unlauteren Wettbewerb nicht darauf abzielt, die durch die…