Sachverhalt

Isidoro Minatti, Pino de Andreis, Giovanni Gobbo und Diomira Minatti hatten jeweils ein Einzelzimmer im Haus von Anna Kägi gemietet. Am 7. Mai 1958 reichten Isidoro Minatti und Pino de Andreis beim Bezirksgericht Zürich getrennte Anträge auf Rückerstattung von Übermietzahlungen in Höhe von 2'330 CHF bzw. 1'989 CHF ein. Am 20. Mai 1958 reichte Giovanni Gobbo einen ähnlichen Antrag in Höhe von 2'090 CHF ein, und am 23. Mai 1958 reichte Diomira Minatti einen Antrag in Höhe von 1'617 CHF ein. Obwohl sie von derselben Anwältin vertreten wurden, beantragten die vier Kläger keine Verbindung ihrer Verfahren. Dennoch ordnete das Bezirksgericht die Verbindung an, da es die Ansprüche auf denselben Tatsachen und Rechtsmitteln beruhend erachtete. Das Bezirksgericht gab allen Anträgen in einem einzigen Urteil statt. Die Beklagte legte Berufung gegen die Anträge von Isidoro Minatti und Giovanni Gobbo ein.

Erwägungen

Das BGE stellt fest, dass Art. 47 Abs. 1 OG bestimmt, dass verschiedene Geldansprüche, die ein Kläger oder Streitgenossen in demselben Rechtsstreit geltend machen, für die Berechnung des Streitwerts zusammenzurechnen sind, diese Regel aber nicht gilt, wenn die Ansprüche in…