Art. 47 OG

Erstreckung

1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anwendung des Art. 24 Abs. 2 BZP (Verdeutlichung der Rechtsprechung; E. 1)
    · 03.05.1977 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 47 Abs. 1 OG, Berechnung des Streitwertes
    · 09.01.1960 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 78_II_181
    19.06.1952 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Umsatzabhängige Mietzinsklausel. 1. Streitwertberechnung (Art. 47 Abs. 1 OG; E. 1). 2. Die Verbindung eines festen Mietzinses mit einem umsatzabhängigen ist weder nach Obligationenrecht noch nach BMM untersagt; sie fäll…
    · 08.11.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 26.01.1982 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Üble Nachrede, achtungswerte Beweggründe, Mediendelikt, Zivilansprüche, Genugtuung
    · 14.05.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.01.2011 · 1 Zitierungen
  • Aktivlegitimation des Arbeitgebers gemäss Art. 87 VVG. Zession der Forderung durch Versicherte. Rückforderung. Rückwärtsversicherung.
    KK.2005.00008
    · 12.07.2006 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2022.41
    ZOR.2022.41
    · 14.02.2023 · 0 Zitierungen

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