Art. 47 OG
Erstreckung
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anwendung des Art. 24 Abs. 2 BZP (Verdeutlichung der Rechtsprechung; E. 1)8 Zitierungen
-
2Art. 47 Abs. 1 OG, Berechnung des Streitwertes8 Zitierungen
-
3BGE 78_II_1817 Zitierungen19.06.1952 · 7 Zitierungen
-
4Umsatzabhängige Mietzinsklausel. 1. Streitwertberechnung (Art. 47 Abs. 1 OG; E. 1). 2. Die Verbindung eines festen Mietzinses mit einem umsatzabhängigen ist weder nach Obligationenrecht noch nach BMM untersagt; sie fäll…4 Zitierungen
-
53 Zitierungen
-
6Üble Nachrede, achtungswerte Beweggründe, Mediendelikt, Zivilansprüche, Genugtuung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen25.01.2011 · 1 Zitierungen
-
Aktivlegitimation des Arbeitgebers gemäss Art. 87 VVG. Zession der Forderung durch Versicherte. Rückforderung. Rückwärtsversicherung.1 ZitierungenKK.2005.00008· 12.07.2006 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2022.410 ZitierungenZOR.2022.41· 14.02.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.