Erwägungen

Die Société immobilière Constellation-Ouest vermietet zwei Wohnungen in Genf an Jean-Pierre Dubois und Armand Muller. Am 24. Mai 1974 kündigte sie den Mietern eine Mietzinserhöhung ab dem 1. Oktober 1974 an. Dubois und Muller haben die Erhöhung einzeln angefochten. Die Vermieterin reichte bei der Chambre des baux et loyers einen gemeinsamen Antrag ein, damit die umstrittenen Mietzinserhöhungen für nicht missbräuchlich erklärt werden. Die Chambre des baux et loyers ordnete an, dass die Vermieterin Unterlagen über die Höhe der investierten Eigenmittel und die Rendite dieser Mittel vorlegen muss. Die Vermieterin weigerte sich, diese Unterlagen vorzulegen und berief sich auf Art. 15 Bst. a des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (AMSL). Das Gericht erster Instanz wies die Anträge auf Mietzinserhöhung ab, da die Vermieterin die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Die Vermieterin legte Berufung ein, welche vom Genfer Appellationsgericht als unzulässig erklärt wurde.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Berufung der Vermieterin zulässig ist. Es stellt fest, dass die Mietzinserhöhungen für Dubois und Muller zusammengerechnet werden müssen, da es sich um eine gemeinsame Verhandlung und ein einheitliches Urteil handelt. Damit übersteigt der Streitwert 8'000 Franken, was die Zulässigkeit der Berufung begründet. 2. Das Bundesgericht erörtert das Verhältnis zwischen Art. 14 und Art. 15 AMSL. Es hält fest, dass Art. 14 die allgemeine Bestimmung ist, die definiert, was ein missbräuchlicher Mietzins ist. Art. 15 zählt demgegenüber Fälle auf, in denen ein Mietzins in der Regel nicht als missbräuchlich gilt. Das Erfüllen einer der Bedingungen von Art. 15 schließt aber nicht automatisch aus, dass der Mietzins dennoch als missbräuchlich im Sinne von Art. 14 angesehen werden kann. 3. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin geltend gemacht, dass die Mietzinse die üblichen Mietzinse in der Umgebung nicht übersteigen (Art. 15 Bst. a AMSL).…