Erwägungen

Am 21. Oktober 1977 fuhr ein Sattelanhängerzug der Firma Wisar, Wyser + Anliker durch das Nordtor in Wangen an der Aare. Dabei rammte der Anhänger den zweiten Torbogen, wobei dieser leicht und der Sattelanhängerzug schwer beschädigt wurden. Der Fahrzeugführer Zimmermann wurde erstinstanzlich wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs bestraft, vom Obergericht des Kantons Bern jedoch freigesprochen.

Die Fahrzeughalterin Wisar, Wyser + Anliker klagte gegen den Staat Bern als Eigentümer der Strasse und des Torbogens auf Ersatz des Fahrzeugschadens von Fr. 9'350.--. Der Beklagte widersetzte sich der Klage und forderte widerklageweise Ersatz der Reparaturkosten des Torbogens von Fr. 2'032.15.

Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die Hauptklage in vollem Umfang und hiess die Widerklage im Betrage von Fr. 1'016.-- gut.

Erwägungen

Der Berufungsstreitwert der Widerklage von Fr. 2'032.15 erreicht den Mindestbetrag von Fr. 8'000.-- nicht, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn Haupt- und Widerklage einander ausschliessen. Dies ist hier der Fall, da die Hauptklage auf der Kausalhaftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR und die Widerklage auf der Kausalhaftung des Fahrzeughalters nach Art. 58/59 SVG beruht.

Die Vorinstanz sah in der fehlenden Signalisation der Tordurchfahrt einen Werkmangel, für den der Beklagte als Eigentümer nach Art. 58 OR einzustehen hat. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und dem Fahrzeugschaden wird vom Bundesgericht bestätigt.

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