Erwägungen

Im Juni 1975 vermietete die B. AG an die V. AG Räumlichkeiten für den Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts. Der zunächst auf 5 Jahre befristete Mietvertrag wurde bis 1995 verlängert. Die Miete bestand aus einer indexierten Grundmiete und einer zusätzlichen, vom Umsatz des Mieters abhängigen Miete.

Nach Streitigkeiten über die Berechnung der zusätzlichen Miete erhob die B. AG Klagen zur Bestätigung der Mieterhöhungen. Die V. AG bestritt die Gültigkeit der umsatzabhängigen Mietklausel.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der V. AG ab. Es befand, dass die Kombination aus Festmiete und umsatzabhängiger Miete gültig ist und weder durch das Obligationenrecht noch durch den Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietbereich (BMWM) untersagt wird.

Obwohl die umsatzabhängige Miete dem BMWM unterliegt, kann sie im Laufe des Mietvertrags nicht angefochten werden, im Gegensatz zu indexierten oder gestaffelten Mieten. Das Bundesgericht sah die umsatzabhängige Miete als eine von den Parteien für die gesamte Mietdauer vereinbarte Festmiete an.

Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die Berechnungsmethode der umsatzabhängigen Miete anfechten, was einen…