Erwägungen
In diesem Fall ging es um ein Schweizer Patent Nr. 636 581 für eine Pantograph-Hebebühne, das von Eride Rossato und seiner Firma OMER gehalten wurde. Die SAFIA Garage- und Industriebedarf AG vertrieb eine Hebebühne des Typs "IME-Autolift HEP 30", die laut Rossato und OMER das Patent verletzte. Im Verlauf des Verfahrens verzichteten die Kläger auf die Patentansprüche 1 bis 5, während die Beklagte die Rechtsbeständigkeit der Ansprüche 6 und 7 anerkannte. Das Handelsgericht erklärte daraufhin die Patentansprüche 8, 9 und 11 für nichtig, wies die Nichtigkeitsklage jedoch bezüglich Anspruch 10 ab. Gleichzeitig verbot es der SAFIA den Verkauf, die Ausstellung, das Anbieten oder das Inverkehrbringen der Hebebühne "IME-Autolift HEP 30" in der Schweiz und wies deren Schadenersatzklage ab. Die SAFIA und der Intervenient fochten das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung an, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung Folgendes aus
Gemäß Art. 27 Patentgesetz ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken, wenn ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung gegeben ist. Der Richter hat in diesem Fall die davon ausgenommenen Teile der Ansprüche selbst neu zu fassen. Das Handelsgericht ist in diesem Fall korrekt vorgegangen, indem es die Neufassung der Patentansprüche bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgestellt hat, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
Die Berufungskläger argumentierten, das eingeschränkte Patent widerspreche dem Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung. Das Bundesgericht wies dies jedoch zurück, da die Aufhebung eines unabhängigen Patentanspruchs dazu führt, dass die davon…