Art. 52 PatG

1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:
  1. a. ein Verfahren; oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung; oder c. eine Anwendung eines Verfahrens; oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.
2 Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich
    · 12.02.1996 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Erfindungspatent
    · 08.03.1966 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teilnahme an einer Patentverletzung (Art. 66 lit. d PatG)
    · 21.07.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG)
    · 16.09.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erfindung neuer Kristallformen, Patentschutz. 1. Zurückweisung von Patentgesuchen gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 PatG (Erw. 1). 2. Art. 2 Ziff. 4 und 53 PatG
    · 25.05.1971 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.07.2003 · 1 Zitierungen

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