Art. 52 PatG
1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar:
- a. ein Verfahren; oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung; oder c. eine Anwendung eines Verfahrens; oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.
2 Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich2 Zitierungen
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2Erfindungspatent1 Zitierungen
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3Teilnahme an einer Patentverletzung (Art. 66 lit. d PatG)0 Zitierungen
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4Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG)0 Zitierungen
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5Erfindung neuer Kristallformen, Patentschutz. 1. Zurückweisung von Patentgesuchen gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 PatG (Erw. 1). 2. Art. 2 Ziff. 4 und 53 PatG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen21.07.2003 · 1 Zitierungen
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