Erwägungen

Die S. AG (Klägerin) ist ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie und Inhaberin eines europäischen Patents für ein "Verfahren und Vorrichtung zum Sticken auf einer Schiffchen-Stickmaschine". Die L. AG (Beklagte) ist ebenfalls im Stickmaschinenbau tätig. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre Stickmaschinen in einer Weise zu betreiben, die das Verfahrenspatent der Klägerin verletzt. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es keine Patentverletzung feststellte. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Handelsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht erläutert, dass das schweizerische Patentgesetz zwar keine mittelbare Patentverletzung kennt, aber eine zivilrechtliche Verantwortung für die Teilnahme an einer Patentverletzung vorsieht (Art. 66 lit. d PatG). Demnach kann jemand zur Verantwortung gezogen werden, der zu patentverletzenden Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht festgestellt, dass die Betriebsanleitung der Beklagten keine Anweisung zur Blockierung der Ausgleichsscheibe und damit zur Realisierung des patentverletzenden Verfahrens enthält. Zudem konnte nicht…