Erwägungen

Die YGNIS Kessel AG besitzt mehrere Schweizer Patente für Heizkessel und Verfahren zur Verbrennung von Brennstoffen. Die Aktiengesellschaft IDAG verkauft Heizkessel, die sie von einer anderen Firma bezieht. Die YGNIS AG reichte Strafklage gegen die IDAG AG und deren Geschäftsführer wegen Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses, unlauteren Wettbewerbs und Diebstahls ein. Später ergänzte die YGNIS AG die Klage auch wegen Verletzung ihrer Patente.

Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte den Hauptanspruch I und die Unteransprüche 1-3 sowie den Hauptanspruch II und die Unteransprüche 4-9 des Schweizer Patents 355 554 für nichtig. Die YGNIS AG erhob daraufhin Berufung gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die richterliche Einschränkung eines Patents nach Art. 27 PatG keine zeitliche Befristung unterliegt, im Gegensatz zur Regelung für den Teilverzicht des Patentinhabers gemäß Art. 24 Abs. 2 PatG. Die Einschränkung muss sich jedoch auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die bereits in der veröffentlichten Patentschrift oder der Anmeldungsbeschreibung enthalten ist.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vom Obergericht vorgenommene…