Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin (A. AG) und Beschwerdegegnerin (B. GmbH)

Gericht: I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

Datum: 25. Mai 2021

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, das Streitpatent fehlerhaft ausgelegt und Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69 EPÜ 2000 sowie Art. 9 BV verletzt zu haben. Zudem rügt sie, die Vorinstanz habe Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG und Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 verletzt, indem sie erwog, das Streitpatent sei im Vergleich zur Erstanmeldung unzulässig erweitert worden.

Hauptfrage: Ob die Vorinstanz das Streitpatent korrekt ausgelegt und ob die Änderung des Patentanspruchs zulässig war.

Erwägungen

Die Auslegung von Patentansprüchen ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann. Der sachliche Geltungsbereich des Patents bestimmt sich nach den Patentansprüchen, die so auszulegen sind, wie der Fachmann sie versteht. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet deren Wortlaut, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen nur zur Auslegung heranzuziehen sind, soweit der Wortlaut unklar ist.

Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Auslegung der Begriffe 'extended canopy', 'plane of the opening' sowie 'spaced proximally from' eine Tatfrage sei, die nur im Rahmen einer Willkürprüfung überprüft werden könne. Das Bundesgericht wies dies zurück, da Patentansprüche normativ auszulegen sind und nicht empirisch. Die absolute Normwirkung der Patentansprüche setzt ein einheitliches Verständnis des vorbehaltenen Machtbereichs voraus, was eine normative Auslegung erfordert.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Streitpatent im Vergleich zur Erstanmeldung unzulässig erweitert worden sei, was zur Nichtigkeit des Streitpatents führe. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da das herausgegriffene Merkmal ('spaced proximally from the plane of the opening') auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung beruhe. Eine solche Zwischenverallgemeinerung ist nur zulässig, wenn der…