Art. 51 PatG

1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.
2 Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.
3 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz)
    · 20.10.2017 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung von Patentansprüchen
    · 25.05.2021 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren
    · 11.05.2020 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich
    · 12.02.1996 · 9 Zitierungen
  5. 5
    Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
    · 11.06.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz)
    · 03.10.2016 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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