Art. 51 PatG
1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.
2 Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.
3 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rechtsmissbrauch, Nachmachung, Nachahmung (Äquivalenz)27 Zitierungen
-
2Auslegung von Patentansprüchen19 Zitierungen
-
3Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren14 Zitierungen
-
4Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich9 Zitierungen
-
5Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats4 Zitierungen
-
6Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
31 Zitierungen02.06.2014 · 31 Zitierungen
-
Patentverletzung19 Zitierungen
-
15 Zitierungen18.05.2005 · 15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.