Sachverhalt
Parteien:
- [A. GmbH] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kilian Schärli, Dr. Simon Holzer und Rechtsanwältin Louisa Galbraith,
- [B. SA] (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Jonathan Bernasconi und Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder.
Gegenstand: Patentverletzung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2020 (O2019_004).
Sachverhalt:
[A. GmbH] verfügt über eine ausschließliche Lizenz am schweizerischen Teil des europäischen Patents xxx (Streitpatent), das die Speicherung von und den Zugriff auf Daten in verteilten und vernetzten Rechnerstrukturen betrifft. Die [B. SA] vertreibt die Applikation "[B.] App", mit der Nutzer digitale Inhalte teilen können, wobei "[B.] -Token" auf dem Standard "Ethereum Request for Comments 20" ("ERC20") beruhen.
Die [A. GmbH] reichte beim Bundespatentgericht eine Patentverletzungsklage ein, in der sie geltend machte, dass die Emittierung von ERC20-Token bzw. Transaktionen mit solchen Token auf der Ethereum-Blockchain Ansprüche des Streitpatents verletze. Sie verlangte Auskunft und Rechnungslegung über Transaktionen mit Token sowie finanziellen Schadenersatz. Das Bundespatentgericht wies die Klage ab, da es der Ansicht war, dass die geltend gemachten Patentansprüche nicht verletzt wurden.
Die [A. GmbH] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, um das Urteil des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache und richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundespatentgerichts. Die Beschwerdeführerin stellt kein materielles Begehren, sondern verlangt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist zulässig.
Die Beschwerdeführerin stützte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf Anspruch 1 und Anspruch 30 des Streitpatents. Anspruch 1 betrifft ein Datenzugriffs- und -verwaltungssystem, während Anspruch 30 ein Verfahren zum Datenzugriff und zur Datenverwaltung beschreibt. Strittig war, ob die Emittierung von ERC20-Token bzw. Transaktionen mit solchen Token auf der Ethereum-Blockchain das Merkmal 9 von Anspruch 1 bzw. das Merkmal 7 von Anspruch 30 erfüllt, insbesondere ob Daten im Sinne dieser Merkmale verschoben werden.
Das Bundespatentgericht ging davon aus, dass das geschilderte Szenario im laufenden Betrieb der Ethereum-Blockchain tatsächlich vorkommen könne und es der Beschwerdegegnerin patentrechtlich zuzurechnen sei. Die Vorinstanz gelangte jedoch zum Ergebnis, dass dieser Vorgang Merkmal 9 von Anspruch 1 und Merkmal 7 von Anspruch 30 nicht erfülle, da keine Daten verschoben würden. Das Bundespatentgericht definierte "Verschieben von Daten" als ein Prozess, der zwingend zwei Teilschritte umfasst: das Löschen oder Ungültigmachen einerseits und das Kopieren andererseits. Diese Teilschritte müssten im Rahmen der gleichen Operation erfolgen. Im Verletzungsszenario, das die Beschwerdeführerin darlegte, seien die bisher bei Knoten A gespeicherten Daten dort (für Knoten C) nicht mehr zugänglich und würden im Ergebnis zu Knoten D kopiert. Auslöser des Kopierens der Daten von Knoten C zu Knoten D sei jedoch der Ausfall des Knotens A, der lokal eine ungenügende Redundanz der Daten bewirke. Der…