Art. 183 ZPO
Grundsätze
1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweismittel; Privatgutachten68 Zitierungen
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2Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt65 Zitierungen
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3Vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten48 Zitierungen
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4Zulässigkeit von Schiedsgutachten3 Zitierungen
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5Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel2 Zitierungen
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6Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Taggeldversicherung; Nachweis der Arbeitsunfähigkeit11 Zitierungen
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10 Zitierungen
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10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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