Art. 183 ZPO

Grundsätze

1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweismittel; Privatgutachten
    · 11.09.2015 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt
    · 14.11.2013 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten
    · 10.12.2013 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zulässigkeit von Schiedsgutachten
    · 18.05.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel
    · 30.08.2022 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren
    · 13.10.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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