Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war bei der [C. GmbH] angestellt, die bei der [B.] Versicherungen AG eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Am 7. Januar 2013 wurde eine seit dem 24. November 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Die Versicherung erbrachte Taggeldleistungen bis am 14. August 2013 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. August 2013 bis am 15. Februar 2014 auf einer solchen von 60 %. Der Beschwerdeführer erhob Klage und verlangte von der Versicherung Fr. 15'155.75 nebst Zins zu 5 % seit dem mittleren Verfalltag, da er der Meinung war, er sei bis zum 31. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte und des beratenden Arztes der Versicherung sowie eines von dieser veranlassten Gutachtens und der Tatsache, dass der Versicherte zwischen dem 21. Juli und dem 24. Oktober 2013 diverse Flugreisen unternommen hatte, zum Schluss kam, dass ab Juli 2013 bis Mitte August 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden habe und ab dem 10. Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versicherten abgewiesen, da die Vorinstanz die Beweislastverteilung im Rahmen des Versicherungsvertrags korrekt angewendet hat. Der Versicherungsnehmer hat die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs zu behaupten und zu beweisen. Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während des strittigen Zeitraums bestanden hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz die Beweismittel korrekt gewürdigt hat und dass der Beschwerdeführer nicht den…