Art. 168 ZPO
Zulässige Beweismittel
1 Als Beweismittel sind zulässig:
- a. Zeugnis;
- b. Urkunde;
- c. Augenschein;
- d. Gutachten;
- e. schriftliche Auskunft;
- f. Parteibefragung und Beweisaussage.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweismittel; Privatgutachten237 Zitierungen
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2Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne55 Zitierungen
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3Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess6 Zitierungen
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4Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel5 Zitierungen
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5Ernennung eines Schiedsgutachters3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Taggeldversicherung70 Zitierungen
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Taggeldversicherung; Nachweis der Arbeitsunfähigkeit38 Zitierungen
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Taggeldversicherung32 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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