Art. 168 ZPO

Zulässige Beweismittel

1 Als Beweismittel sind zulässig:
  1. a. Zeugnis;
  2. b. Urkunde;
  3. c. Augenschein;
  4. d. Gutachten;
  5. e. schriftliche Auskunft;
  6. f. Parteibefragung und Beweisaussage.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweismittel; Privatgutachten
    · 11.09.2015 · 237 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne
    · 09.06.2017 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess
    · 23.02.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Demoskopische Erhebungen in markenrechtlichen Zivilprozessen; Beweismittel
    · 30.08.2022 · 5 Zitierungen
  5. 5
    Ernennung eines Schiedsgutachters
    · 20.05.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Taggeldversicherung
    · 23.03.2017 · 70 Zitierungen
  • Taggeldversicherung; Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
    · 04.09.2017 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  • Taggeldversicherung
    · 23.03.2017 · 32 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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