Erwägungen
A. und B. sind zu je 50% an der C. AG und D. AG beteiligt. Am 22. März 2005 schlossen sie einen Aktionärsbindungsvertrag, der in Ziffer 7.2 eine Regelung für den Fall vorsieht, dass sich die Parteien über den Verkaufspreis von Aktien nicht einigen können. Demnach kann die verkaufswillige Partei eine fachmännische Bewertung des inneren Werts der Aktien durch eine unabhängige Treuhandstelle verlangen, deren Ernennung analog zu Art. 12 des Schweizerischen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit durch den Richter erfolgt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen.
Da sich A. und B. über den Verkaufspreis der Aktien nicht einigen konnten, gelangte B. am 21. Oktober 2013 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau mit dem Begehren, eine unabhängige Treuhandstelle zur Bewertung der Aktien zu bestimmen. Der Präsident des Obergerichts entsprach diesem Gesuch und ernannte die Gesellschaft F. als Schiedsgutachterin.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. bestreitet die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten und beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Vorinstanz sachlich unzuständig sei.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Parteien in Ziffer 7.2 des Aktionärsbindungsvertrags zwar ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189…