Art. 356 ZPO

Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:
  1. a. Beschwerden und Revisionsgesuche;
  2. b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:
  1. a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
  2. b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
  3. c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
3 Mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Abs. 2 ist anwendbar.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters
    · 25.02.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ernennung eines Schiedsgutachters
    · 20.05.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesge…
    · 05.11.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht
    · 31.08.2022 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Binnenschiedsgerichtsbarkeit
    · 23.06.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ernennung eines Schiedsrichters
    ZK.2013.10
    · 24.04.2014 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZSG.2024.2
    ZSG.2024.2
    · 14.11.2024 · 0 Zitierungen

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