Art. 356 ZPO
Zuständige staatliche Gerichte
1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:
- a. Beschwerden und Revisionsgesuche;
- b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:
- a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
- b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
- c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
3 Mit Ausnahme von Abs. 1 Bst. a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Abs. 2 ist anwendbar.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters3 Zitierungen
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2Ernennung eines Schiedsgutachters1 Zitierungen
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3Ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesge…0 Zitierungen
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4Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Binnenschiedsgerichtsbarkeit3 Zitierungen
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Ernennung eines Schiedsrichters1 ZitierungenZK.2013.10· 24.04.2014 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZSG.2024.20 ZitierungenZSG.2024.2· 14.11.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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