Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer (Beklagter) [A.A.] und der Beschwerdegegner (Kläger) [B.A.] sind Brüder und Söhne von [C.A.] . Der Beschwerdeführer war durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Stutzer vertreten. Es handelt sich um eine Beschwerde in Zivilsachen in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit (Gegenstand) gegen die Verfügung des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 15. Oktober 2020 (AR.2020.3).
Vereinbarung und Schiedsklausel: Am 4. Juni 2014 schlossen Vater und Sohn eine Vereinbarung, die vom Kläger mit dem Vermerk 'mit Einverständnis [B.A.] ' genehmigt wurde. Ziffer II/22 betrifft eine Liegenschaft in Brugg, an welcher dem Kläger und einem weiteren Bruder ein befristetes Kaufrecht bis 31.12.2020 eingeräumt wurde. Ziffer III/2 sieht vor, dass Differenzen durch einen Schiedsmann ausschliesslich und verbindlich zu lösen sind; als Schiedsmann wurde Dr. [G.] , Fürsprecher in Brugg, bestimmt, im Verhinderungsfall dessen Büronachfolger. Die Anrufung staatlicher Gerichte ist ausgeschlossen.
Verfahrensverlauf:
- 20. Dezember 2019: Der Kläger rief den ursprünglichen Schiedsmann an; streitig ist, ob Ziffer II/22 ihm ein Recht auf Eigentumserwerb zweier Liegenschaften einräumt.
- 6. Januar 2020: Der ursprüngliche Schiedsmann nahm das Amt an und setzte Rechtsanwalt [H.] als Sekretär ein.
- 28. Januar 2020: Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den ursprünglichen Schiedsmann; Sistierungsantrag. Am 12. Mai 2020 sistierte dieser das Verfahren.
- 20. August 2020: Das Obergericht des Kantons Aargau hiess das Ablehnungsbegehren gut.
- 24. September 2020: Der ursprüngliche Schiedsmann teilte mit, sein Büronachfolger sei [H.] , und leitete die Akten weiter.
- 28. September 2020: Der Beklagte ersuchte [H.] , die Akten zurückzusenden, da der ursprüngliche Schiedsmann noch anwaltlich tätig sei, kein Büronachfolger existiere und ein abgelehnter Schiedsrichter das Verfahren nicht übertragen könne.
- 15. Oktober 2020: [H.] konstituierte sich als Einzelschiedsrichter, hob die Sistierung auf und wies die Unzuständigkeitseinrede ab.
Anträge: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Einzelschiedsrichter nicht zuständig sei; zudem aufschiebende Wirkung, die mit Verfügung vom 17. November 2020 einstweilen durch Unterlassung von Vollziehungsvorkehrungen gewährt wurde. Der Beschwerdegegner beantragte Abweisung. Der Schiedsrichter beantragte Abweisung und die einstweilige Untersagung weiterer Verfügungen sowie eines materiellen Urteils. Ein Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners wurde am 16. April 2021 abgewiesen.
Streitpunkte des Beschwerdeführers: (1) Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Schiedsrichter direkt entschieden habe, ohne den Parteien Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme zu geben; (2) [H.] sei nicht Büronachfolger, da ein aktiv tätiger Anwalt keinen Büronachfolger haben könne und Art. 12 BGFA dies nicht verlange; (3) der ursprüngliche Schiedsmann sei nicht 'verhindert', sondern abberufen worden; (4) [H.] sei vorbefasst und fehle an Unabhängigkeit, weshalb die Schiedsvereinbarung pathologisch sei.
Erwägungen
Zulässigkeit und Anfechtbarkeit: Gegen den Schiedsspruch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 389 Abs. 1 ZPO). Ein Zwischenentscheid ist nach Art. 392 lit. b ZPO nur aus den Gründen von Art. 393 lit. a und b ZPO anfechtbar, namentlich bei vorschriftswidriger Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie bei unrichtiger Zuständigkeitsentscheidung. Weitere Rügen nach Art. 393 c-e ZPO sind zulässig, soweit sie mit der Bestellung bzw. Zuständigkeit zusammenhängen (BGE 140 III 477 E. 3.1).
Konstituierung und Auslegung der Schiedsvereinbarung: Das Schiedsgericht entscheidet über die richtige Konstituierung durch Zwischenentscheid (Art. 359 Abs. 1 ZPO). Der Zwischenentscheid über die rechtmässige Konstituierung ist selbständig anfechtbar; das Bundesgericht prüft, welche Anforderungen an den Schiedsrichter nach Gesetz, Schiedsvereinbarung oder Schiedsordnung zu stellen sind. Der Entscheid, ob eine pathologische Schiedsvereinbarung eine bestimmte Ersatzernennung deckt, verbleibt beim Schiedsgericht. Die angefochtene Verfügung hat die Streitfrage (Fortbestand eines Büronachfolgers trotz noch aktiver Anwaltstätigkeit) zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden; sie ist daher ein anfechtbarer Zwischenentscheid.
Ablehnungsgründe: Ablehnungsgründe nach Art. 367 Abs. 1 ZPO (Vorbefassung, fehlende Unabhängigkeit) sind im Ablehnungsverfahren nach Art. 369 ZPO geltend zu machen und können nicht direkt mit Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über die Konstituierung angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat kein Ablehnungsgesuch gegen [H.] gestellt, weshalb er aus den Ablehnungsgründen nichts ableiten kann. Soweit er die tatsächliche Bestimmung zum Büronachfolger (Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO) bestreitet, ist diese Frage im Ablehnungsverfahren zu klären; darauf ist nicht einzutreten.
Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht erkennt zwar, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den direkten Erlass der Verfügung verletzt worden sein könnte. Eine Gehörsverletzung ist jedoch nur relevant,…